Informationen für Bauwerber

Sie planen die Ausführung einer baulichen Anlage? Wir haben die wichtigsten Informationen über Einreichung, Aufgaben und Fertigstellung für Sie zusammengefasst. Je nach Art des Bauvorhabens können sich mehr oder weniger Verfahrensschritte ergeben.

Allgemeine Informationen

Bevor Sie mit der Planung Ihres Bauvorhabens starten, sollten vorab folgende rechtliche Voraussetzungen am Gemeindeamt abgeklärt werden:

  • Flächenwidmung – Ist die erforderliche Flächenwidmung für das Baugrundstück bereits vorhanden?
  • Bebauungsbestimmungen bzw. Bebauungsplan – Welche Bebauungsbestimmungen sind relevant bzw. welche Bestimmungen gelten für das Baugrundstück?
  • Bauplatzbewilligung – Wurde das Baugrundstück bereits zum Bauplatz erklärt?

Bewilligungsverfahren

Die NÖ Bauordnung 2014 unterscheidet verschiedene Verfahrensformen, mit denen ein Bauansuchen, eine Bauanzeige bzw. Meldung erledigt wird.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 14 NÖ BAO 2014 

Diese werden ausnahmslos mittels Bescheid erledigt. Eine mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) mit Bauwerbern und Nachbarn sowie sonstigen Beteiligten findet nicht mehr statt. Die Antragsunterlagen bestehen aus:

  • 1x Bauansuchen
  • 3x Baubeschreibung (unterzeichnet von Grundstückseigentümer, Bauwerber und Planverfasser)
  • 3x Einreichpläne (unterzeichnet von Grundstückseigentümer, Bauwerber und Planverfasser)
  • 3x Energieausweise (ab 50m² konditionierter Fläche)
  • 1x AGWR Datenblatt

Bitte beachten Sie, dass Bauansuchen gemäß § 18 NÖ Bauordnung 2014 nur mit allen o.g. Beilagen angenommen werden und ggf. auch zusätzliche Antragsunterlagen seitens der Baubehörde eingefordert werden können. Die Einreichunterlagen müssen von einem befugten Planverfasser stammen (ausgenommen Bauvorhaben gemäß § 18 1a NÖ Bauordnung 2014 bzw. Bauanzeigen) und spätestens vor Baubeginn ist ein befugter Bauführer der Baubehörde zu nennen.
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Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 18 1a NÖ BAO 2014

Die Antragsunterlagen bestehen aus:

  • 1x Bauansuchen
  • 2x Baubeschreibung (unterzeichnet von Grundstückseigentümer und Bauwerber)
  • 2x maßstäbliche Darstellung (kann selbst gezeichnet werden, unterzeichnet von Grundstückseigentümer und Bauwerber)

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Anzeigeverfahren gemäß § 15 NÖ BAO 2014

Werden mittels Mitteilung oder Verstreichen der sechswöchigen Frist abgehandelt.
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Meldepflichtige Vorhaben gemäß § 16 NÖ BAO 2014

Es reicht eine Meldung innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens unter Beigabe der erforderlichen Atteste.
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Zeitplan

Die Baubehörde hat über ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Marktgemeinde Groß-Schweinbarth ist jedoch bemüht, alle Bauvorhaben so schnell wie möglich zu behandeln. Planen Sie aber bitte für die Bearbeitung Ihres Bauvorhabens ausreichend Zeit ein.

Bauausführung und Fertigstellung

Wurde Ihr Bauverfahren bescheidmäßig erledigt, beachten Sie bitte die darin angeführten Auflagen und Hinweise! Bitte beachten Sie, dass mit dem Bauvorhaben innerhalb 2 Jahren ab Baubewilligung begonnen werden muss und die Bauausführungsfrist ab Baubeginn mit 5 Jahren eingeschränkt ist. Die Fertigstellung ist beim Gemeindeamt anzuzeigen und hat die im Baubewilligungsbescheid geforderten Unterlagen, Befunde und Atteste zu beinhalten. Sofern Ihr Bauvorhaben in dieser Frist nicht fertiggestellt werden kann, so kann mittels schriftlichen Antrag bei der Gemeinde um Verlängerung angesucht werden.

Formulare